Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich: Consulting, Development und Recruitment.
Fassung 1.0, Stand 04.08.2026.
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Rahmenverträge, Einzelaufträge und sonstigen Leistungen von CDR (Consulting.Development.Recruitment), Inhaber Michael Rogge, Waldstr. 40, 76848 Spirkelbach, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, in den Geschäftsbereichen Consulting, Development und Recruitment.
- Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit sie wirksam einbezogen wurden und keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
- Abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Rangfolge
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Unterzeichnung eines Einzelauftrags, Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- individuell ausgehandelte Vereinbarung
- Einzelbeauftragung oder Einzelvertrag
- angenommene Leistungsbeschreibung oder Angebot
- Rahmenvertrag
- diese AGB
- sonstige Anlagen
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung oder verbindlicher Termine bedürfen mindestens der Textform.
§ 3 Leistungsgrundsätze
- Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht, eigenverantwortlich und nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten fachlichen Stand.
- Soweit nicht ausdrücklich ein Werk oder konkreter Erfolg vereinbart ist, werden die Leistungen als Dienstleistungen erbracht. Geschuldet ist die sorgfältige Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher, behördlicher, prüfungsbezogener, zertifizierungsbezogener oder vermittlungsbezogener Erfolg.
- Der Auftragnehmer ist nicht zur Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Heilberatung verpflichtet. Hinweise zu rechtlichen oder förderrechtlichen Rahmenbedingungen ersetzen keine Beratung durch hierzu befugte Berufsträger oder Behörden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Freigaben, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und richtig bereit.
- Der Auftraggeber prüft Zwischenergebnisse und Rückfragen innerhalb angemessener Frist und informiert unverzüglich über Änderungen, die den Auftrag betreffen.
- Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern Fristen angemessen und können gesondert berechnet werden.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass überlassene Inhalte und Daten rechtmäßig verwendet und an den Auftragnehmer übermittelt werden dürfen.
§ 5 Termine und höhere Gewalt
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Leistungsfristen beginnen erst nach vollständigem Vorliegen aller erforderlichen Mitwirkungsleistungen und vereinbarter Vorauszahlungen.
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Verkehrs-, Energie-, IT- oder Telekommunikationsstörungen sowie unvorhersehbarer Ausfall wesentlicher Leistungsträger, verlängern Fristen angemessen.
- Dauert ein solches Ereignis länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.
§ 6 Vergütung, Rechnungen und Zahlungsverzug
- Die Vergütung ergibt sich aus Angebot, Einzelauftrag oder Preisliste. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Reisezeiten, Fahrt-, Übernachtungs-, Material-, Raum-, Prüfungs-, Lizenz- und Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich enthalten sind.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Bei länger laufenden Aufträgen sind monatliche Abschlagsrechnungen zulässig.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist darf der Auftragnehmer Leistungen aussetzen. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
§ 7 Änderungen und Zusatzleistungen
- Änderungswünsche werden auf Auswirkungen auf Leistungsumfang, Termine, Personal und Vergütung geprüft. Der Auftragnehmer kann hierzu ein Nachtragsangebot vorlegen.
- Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers berechnet.
- Bis zur Einigung über eine Änderung wird der ursprüngliche Auftrag fortgeführt, soweit dies fachlich möglich und zumutbar ist.
§ 8 Einsatz Dritter
- Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Beschäftigte, freie Mitarbeitende, Dozenten, Kooperationspartner und Unterauftragnehmer einsetzen.
- Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei Ausfall darf eine vergleichbar qualifizierte Person eingesetzt werden.
- Besondere Zutritts-, Sicherheits-, Geheimschutz- oder Zuverlässigkeitsanforderungen sind vor Beauftragung vollständig mitzuteilen.
§ 9 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
- Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen geschäftlichen, technischen, organisatorischen, sicherheitsbezogenen, personenbezogenen und wirtschaftlichen Informationen vertraulich.
- Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung genutzt und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Ausgenommen sind nachweislich allgemein bekannte, rechtmäßig bereits bekannte, unabhängig entwickelte oder aufgrund zwingender Vorschriften offenzulegende Informationen.
- Die Verpflichtung gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse solange deren gesetzliche Schutzvoraussetzungen bestehen.
§ 10 Datenschutz
- Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Jede Partei handelt grundsätzlich in eigener Verantwortlichkeit, soweit nicht eine andere Rollenverteilung vereinbart wird.
- Ist eine Auftragsverarbeitung erforderlich, wird vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
- Personenbezogene Daten dürfen nur im erforderlichen Umfang übermittelt werden. Der Auftraggeber informiert betroffene Personen, soweit dies in seiner Verantwortung liegt.
- Bewerber-, Teilnehmer-, Leistungs- und Anwesenheitsdaten dürfen an berechtigte Auftraggeber, Kostenträger, Prüfstellen oder Behörden nur auf geeigneter Rechtsgrundlage übermittelt werden.
§ 11 Nutzungsrechte
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Zweck.
- Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Curricula, Schulungsunterlagen, Modelle, Checklisten, Datenbanken, Auswahlverfahren und Know-how verbleiben beim Auftragnehmer.
- Veröffentlichung, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Vervielfältigung für Dritte, Bearbeitung oder Nutzung zu Schulungs- oder Beratungszwecken außerhalb des vereinbarten Zwecks bedürfen der Zustimmung in Textform.
- Rohdateien, interne Arbeitspapiere und nicht vereinbarte Zwischenstände sind nicht herauszugeben.
§ 12 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften und im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Soweit gesetzlich zulässig, kann im Einzelvertrag eine projektbezogene Haftungsobergrenze vereinbart werden. Diese gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder Dritter, für nicht oder abweichend umgesetzte Empfehlungen, für unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers oder für nachträgliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen.
- Eine Garantie für Prüfungserfolg, Zertifizierung, Förderung, Vermittlung, Besetzung, Geschäftserfolg oder Schadensfreiheit wird nicht übernommen.
§ 13 Versicherungen
- Der Auftragnehmer unterhält eine der Tätigkeit angemessene Betriebshaftpflichtversicherung und, soweit das Tätigkeitsrisiko dies erfordert, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
- Besondere Deckungssummen oder projektbezogene Zusatzdeckungen müssen im Einzelauftrag vereinbart werden. Der Nachweis kann auf berechtigtes Verlangen vorgelegt werden.
§ 14 Laufzeit, Kündigung und Folgen
- Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach Rahmenvertrag oder Einzelauftrag. Fehlt eine Regelung, endet der Auftrag mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.
- Bei Vertragsende sind erbrachte Leistungen, verbindlich eingegangene Fremdkosten und – soweit wirksam vereinbart – nicht anderweitig einsetzbare reservierte Kapazitäten zu vergüten.
- Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzungsrechte, Vergütung und Haftung gelten fort, soweit ihr Zweck dies erfordert.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Verbraucher dürfen zusätzlich mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
§ 16 Verbraucherinformationen und Widerruf
- Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden bereitgestellt, soweit gesetzlich erforderlich.
- Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein. Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Leistungserbringung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
- Zwingende Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes, des Verbraucherschutzrechts und sonstiger Spezialgesetze bleiben unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gesetzliche Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nur teil, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder er dies im Einzelfall erklärt.
B. Besondere Bedingungen Consulting
§ 18 Beratungsleistungen
- Consulting umfasst insbesondere Risiko-, Sicherheits-, Krisen-, Organisations- und Business-Continuity-Beratung, Führungskräfteentwicklung, Sensibilisierung, Workshops, Übungen und Analysen.
- Beratungsleistungen beruhen auf den zum Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Informationen. Der Auftraggeber bleibt für Entscheidungen, Freigaben, Umsetzung und laufende Wirksamkeitskontrolle verantwortlich.
- Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Audits, Zertifizierungen, Rechtsgutachten, technische Planungen oder behördliche Genehmigungsverfahren nicht Bestandteil der Leistung.
§ 19 Risikoanalysen, BCMS und KRITIS
- Risikoanalysen und Business-Impact-Analysen bilden Annahmen, Datenstände und Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Bearbeitungszeitpunkts ab. Risiken können nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Die Berücksichtigung von Normen, insbesondere ISO 22301, oder regulatorischen Anforderungen bedeutet keine Garantie für Konformität, Zertifizierung oder behördliche Anerkennung.
- Bei kritischen oder besonders schutzbedürftigen Infrastrukturen sind Zugangs-, Geheimschutz- und Informationssicherheitsanforderungen vor Projektbeginn festzulegen.
§ 20 Arbeitsergebnisse und Umsetzung
- Berichte, Maßnahmenpläne, Konzepte und Empfehlungen sind für den vereinbarten Zweck bestimmt. Veränderungen des Sachverhalts können eine Aktualisierung erforderlich machen.
- Der Auftragnehmer ist nur dann zur Umsetzungsbegleitung oder Erfolgskontrolle verpflichtet, wenn dies gesondert beauftragt wurde.
C. Besondere Bedingungen Development
§ 21 Bildungsleistungen
- Development umfasst Seminare, Lehrgänge, Workshops, Coachings, Inhouse-Schulungen, Online- und Hybridformate sowie geförderte Bildungsmaßnahmen.
- Inhalte, Lernziele, Unterrichtseinheiten, Termine, Teilnahmevoraussetzungen, Durchführungsform und Vergütung ergeben sich aus Einzelbeauftragung, Maßnahmebeschreibung oder Teilnehmervertrag.
- Der Auftragnehmer darf Inhalte, Reihenfolge, Räume, Plattformen und Lehrpersonal aus sachlichem Grund ändern, sofern Lernziel und Gesamtcharakter der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Zulassungen als Träger oder Maßnahme werden nur zugesichert, wenn sie für den konkreten Zeitraum und die konkrete Maßnahme ausdrücklich angegeben sind.
§ 22 Teilnahme, Fehlzeiten und Verhalten
- Teilnehmer haben pünktlich und aktiv mitzuwirken, Anwesenheiten wahrheitsgemäß zu dokumentieren, Haus-, Sicherheits- und Prüfungsordnungen einzuhalten und Störungen zu unterlassen.
- Fehlzeiten sind unverzüglich anzuzeigen und nach den Vorgaben der Maßnahme, des Auftraggebers oder Kostenträgers nachzuweisen. Der Auftragnehmer darf meldepflichtige Fehlzeiten an berechtigte Stellen übermitteln.
- Bei erheblicher Störung, Täuschung, Gewaltandrohung, Diskriminierung, Sicherheitsverstoß oder wiederholter Pflichtverletzung kann ein Teilnehmer nach Abmahnung, in schwerwiegenden Fällen sofort, ausgeschlossen werden. Vergütungs- und Förderfolgen richten sich nach Vertrag und Gesetz.
- Technische Voraussetzungen für Onlineformate sind vom Teilnehmer bereitzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 23 Prüfungen, Bescheinigungen und Förderung
- Prüfungen externer Stellen, insbesondere Kammern oder Behörden, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers. Ein Bestehen wird nicht garantiert.
- Teilnahme- oder Abschlussbescheinigungen setzen die vereinbarten Anwesenheits-, Leistungs- und Zahlungsvoraussetzungen voraus, soweit zwingende Vorgaben nichts anderes bestimmen.
- Bei geförderten Maßnahmen stehen Leistungen unter dem Vorbehalt einer wirksamen Förderzusage und der Einhaltung der Vorgaben des Kostenträgers. Bildungsgutscheine und sonstige Förderunterlagen müssen fristgerecht vorgelegt werden.
- Wird eine Förderung abgelehnt, aufgehoben oder gekürzt, haftet der Auftragnehmer hierfür nur bei von ihm zu vertretender Pflichtverletzung. Eine Eigenzahlungspflicht besteht nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde.
§ 24 Absage, Umbuchung und Fernunterricht
- Stornierungs-, Umbuchungs- und Ersatzteilnehmerregelungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer darf eine Veranstaltung bei zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall von Lehrpersonal, höherer Gewalt oder sonstigem wichtigem Grund absagen oder verlegen. Bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 12.
- Bei Fernunterricht im gesetzlichen Sinne gelten die zwingenden Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes, insbesondere zu Zulassung, Form, Widerruf und Kündigung. Entgegenstehende Vertragsklauseln treten zurück.
D. Besondere Bedingungen Recruitment
§ 25 Recruitment-Leistungen
- Recruitment umfasst insbesondere Personal- und Qualifikationsbedarfsanalyse, Stellenprofile, Ausschreibungen, Bewerbermanagement, Direktansprache, Vorauswahl, Interviews, Kandidatenvorstellung, Bewerbertraining, Assessment-Vorbereitung, Arbeitgeberrecherche und Vermittlungsunterstützung.
- Art, Zielprofil, Suchgebiet, Exklusivität, Prozessschritte und Vergütungsmodell werden im Einzelauftrag festgelegt.
- Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Suche und Prozessbegleitung, nicht die Vorstellung einer Mindestzahl von Kandidaten, den Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrags, eine bestimmte Beschäftigungsdauer oder den wirtschaftlichen Erfolg der Besetzung.
§ 26 Kandidatenschutz, Erfolg und Vergütung
- Ein vom Auftragnehmer nachweislich vorgestellter Kandidat gilt für den im Einzelauftrag bestimmten Schutzzeitraum als geschützt. Kommt innerhalb dieses Zeitraums ein Arbeits-, Dienst-, Werk-, Beratungs- oder vergleichbares Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen zustande, gilt dies als vermittlungsrelevanter Erfolg, soweit im Einzelauftrag nichts anderes geregelt ist.
- Der Auftraggeber informiert unverzüglich über bereits bekannte Kandidaten, Interviews, Vertragsangebote und Einstellungen. Unterbleibt die Mitteilung, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt, sofern die Vorstellung für den Vertragsschluss mitursächlich war.
- Retainer, Projektpauschalen, Zeitvergütung und Erfolgsvergütung werden im Einzelauftrag geregelt. Eine Nachbesetzungs- oder Rückerstattungszusage besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur unter den dort genannten Voraussetzungen.
- Eine Weitergabe von Kandidatenprofilen an Dritte oder verbundene Unternehmen ist nur mit Berechtigung und unter Beachtung des Datenschutzes zulässig. Eine Umgehung des Auftragnehmers lässt vereinbarte Vergütungsansprüche unberührt.
§ 27 Bewerberdaten, AGG und Vermittlungsgrenzen
- Der Auftraggeber verarbeitet Bewerberdaten ausschließlich für den vereinbarten Auswahlzweck und löscht oder gibt sie nach Wegfall des Zwecks entsprechend den Datenschutzvorgaben zurück, soweit keine Rechtsgrundlage zur weiteren Speicherung besteht.
- Anforderungsprofile und Auswahlentscheidungen müssen diskriminierungsfrei und mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar sein. Der Auftragnehmer darf rechtswidrige oder diskriminierende Vorgaben ablehnen.
- Der Auftragnehmer überlässt keine Arbeitnehmer, sofern dies nicht ausdrücklich und unter Vorliegen aller erforderlichen Erlaubnisse vereinbart wird. Die Recruitment-Leistung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen Kandidat und Auftragnehmer.
- Hinweise zur Selbstständigkeit dienen der Orientierung und Vorbereitung. Rechts-, Steuer- oder Gründungsberatung durch hierzu befugte Stellen bleibt erforderlich.

